Neue Versorgungsformen

Die Einzelpraxis ist „tot“! Kooperation ist die Zukunft! – Egal ob Zweigpraxis, überörtliche Gemeinschaft, MVZ, Ausweitung der Praxis durch Anbindung fachgleicher oder verschiedener Vertragsarztsitze – welcher Weg ist für Sie der richtige?

Seit den letzten beiden großen Strukturveränderungen im Gesundheitswesen (2004, 2007) gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, sein Unternehmen Arztpraxis in eine weiter erfolgreiche Zukunft zu führen und im Wettbewerb mit anderen Anbietern entsprechend aufzustellen.
Während das Thema Integrierte Versorgung für viele Leistungserbringer nur schwer umsetzbar ist, weil oft eine große Zahl Patienten gleicher Indikation notwenig sind und die Vertragsgestaltung eher schwierig ist, auch die Gründung eines MVZ in vielen Fällen nur vordergründig und kurzfristig Vorteile bietet, haben die seit Anfang 2007 geltenden gesetzlichen Möglichkeiten des Vertragsarztrechtsänderungs- und des Wettbewerbsstärkungsgesetzes  die Situation auch für die einzelne Praxi attraktiv gemacht, sich über neue Strukturen Gedanken zu machen und beraten zu lassen.
Im Einzelnen hierzu eine Kurzdarstellung (Achtung, nur Auszüge, bei Interesse bitte Kontaktaufnahme).

Zweigpraxis
Zweiter Standort zur Leistungserbringung an einem anderen Ort, Stadtteil, unterversorgten Region, Medizinischen Kompetenzzentrum, MVZ, u. v. m.
Genehmigung der KV nötig, wird häufig sehr unterschiedlich gehandhabt, Begründung sollte im Falle der Ablehnung in jedem Fall geprüft und mittels rechtlicher Beratung widersprochen werden.
Lohnt sich häufig nur mit zusätzlichem Vertragsarztsitz, da Budget nur minimal für den angestellten Kollegen (sofern eingesetzt) erhöht wird, oder zur Auslastung des eigenen Budgets. Hier manchmal MVZ als Alternative.

Erwerb weiterer Kassenarztsitze
Was früher gar nicht möglich, seit 2004 MVZs vorbehalten war, kann nun jeder Vertragsarzt umsetzen, nämlich einen oder mehrere Vertragsarztsitze an seine Person binden und mittels angestellter Ärzte (1-4 pro Sitz) sein Budget erhöhen, sein Spektrum ausweiten, andere Standorte bedienen (siehe Zweigpraxis) usw. Sogar fachfremde Arztsitze können gebunden werden, sofern die auf diesem Arztsitz arbeitenden Angestellten die entsprechende Facharztausbildung vorweisen können. Dies alles, wenn der Zulassungsausschuss der KV „grünes Licht“ gibt. Auch gilt wie vor im Falle der Ablehnung eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, da die meisten Ablehnungen nicht auf dem Gesetz und den Ausführungen im Bundesmantelvertrag entsprechen.

Überregionale Berufsausübungsgemeinschaft (überreg. Gemeinschaftspraxis)
Die Partner bleiben mit ihrem Vertragsarztsitz am jetzigen Ort der Leistungserbringung, bieten aber bestimmte Leistungen m Standort des neuen Partners an (auch KV-Bezirk übergreifend). Bei KV nur anzeigepflichtig, daher schnell umsetzbar.