Zweigpraxen – was heißt Verbesserung der Versorgung?

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ermöglicht, dass Kassenärzte auch außerhalb ihres Vertragsarztsitzes an weiteren Orten tätig sein können, sowohl innerhalb des KV-Bezirks, als auch über KV-Grenzen hinaus.
Die Genehmigungen dieser Zweigpraxen wird aber in vielen KV-Bezirken sehr restriktiv gehandhabt. Grund hierfür ist der Passus, dass neben der gesicherten Versorgung in der Hauptpraxis die Versorgung der Versicherten in der Region des Zweigstandortes verbessert werden muss. Hier liegt oft der Haken, da nicht geregelt ist, was das bedeutet. Erstmals wurde nun vor dem Sozialgericht in Marburg eine Filiale genehmigt welche, 2005 beantragt, damals von der KV-Hessen abgelehnt wurde.

Das Sozialgericht schränkt aber auch hier ein, dass nicht jede Zweigpraxis automatisch zu einer Versorgungsverbesserung der Versicherten der Region führt.
Nach unseren Erfahrungen ist die Genehmigung in ländlichen Bereichen relativ einfach zu erreichen, da hier fast überall die Anzahl der Praxen abnimmt und Versorgungslücken entstehen.
Bedenken sollte man im Vorfeld in jedem Fall, dass die Eröffnung einer zweiten Betriebsstätte erst einmal zusätzliche Kosten (Miete, Personal, Sachkosten,…) verursacht, welche durch Mehreinnahmen eingespielt werden müssen. Bei häufig gedeckelten und ausgeschöpften Budgets ist dies schwerlich möglich.
So macht die Filiale oft nur Sinn, wenn diese durch einen zusätzlichen Kassenarztsitz ergänzt werden kann. Dies wiederum erleichtert die Genehmigung, da nun auch andere Möglichkeiten (überregionale Gemeinschaft u. ä.) bestehen, als auch eine generelle Zulassungsgenehmigung vorhanden ist und nur der Standortwechsel dieses Kassenarztsitzes anzuzeigen ist.

(MiG, Quelle: Ärztezeitung)